"Apple"-Computer für 93,55 DM?
onlineurteile.de - Unter den Angeboten eines Elektronikhändlers im World Wide Web glaubte ein Internetkunde das Schnäppchen seines Lebens gefunden zu haben: einen Apple Powermac für 93,55 DM und einen anderen Powermac samt Monitor für 106,84 DM. Sofort bestellte er die Geräte, die Bestellung wurde prompt per Mail bestätigt. Am nächsten Tag kam dann die ernüchternde Mitteilung des Händlers, man habe falsche Preise übermittelt. Die Rechner kosteten 6.550,86 DM bzw. 7.214,66 DM, der Monitor 1.809,48 DM. Der Kunde ließ sich nicht abschrecken und verlangte vom Händler, die Geräte für 200,39 DM zu liefern. Das wurde natürlich abgelehnt.
Zu Recht, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt (9 U 94/02). Mit der Bestellung des Kunden komme noch kein Kaufvertrag zustande. Eine Internet-Website fordere die Kunden nur auf (wie ein gedruckter Prospekt oder Katalog), ein Angebot abzugeben. Durch automatisierte Computererklärungen habe der Händler dann zwar das Angebot des Kunden angenommen, das Geschäft aber wegen des Irrtums wirksam angefochten.
Dass der Händler die Geräte nicht zu den angegebenen Preisen habe liefern wollen, sei für jedermann offenkundig. Der Fehler sei auf eine nicht erkannte Änderung der Kommastellen in der Software des Providers zurückzuführen. So seien etwa aus stolzen 7.215 DM für den zweiten Powermac schlappe 72,15 DM geworden. Bei solchen Versehen könne der Kaufmann den Handel rückgängig machen. Damit löste sich das Internet-Schnäppchen in Luft auf.