Arbeitete der Architekt aus reiner Gefälligkeit?
onlineurteile.de - Es klang alles ganz seriös: Die Immobiliengesellschaft schrieb ihm von diversen Bauvorhaben, für die der Architekt doch bitte eine genauere Kostenschätzung machen sollte, um größere Schwankungen in der Kostenkalkulation auszuschließen. Auf dieser Basis könne man später einen Architektenvertrag mit ihm ausarbeiten. Gesagt, getan - doch dann fielen die Projekte ins Wasser und der Architekt ging leer aus.
Die Immobiliengesellschaft wollte ihm die Arbeit nicht vergüten. Dazu sei sie nicht verpflichtet, meinte sie, weil sie mit ihm keinen Architektenvertrag abgeschlossen habe. Dieser Ansicht folgte auch das Landgericht. Die Immobiliengesellschaft habe ihn zu Leistungen aufgefordert, hielt das Oberlandesgericht Frankfurt dagegen (22 U 210/02). Auf diese Weise komme zumindest stillschweigend ein Vertrag zustande. Auch der Immobilienfirma müsse klar gewesen sein, dass der Architekt etwas verdienen wollte und nicht aus purer Gefälligkeit tätig wurde.
Schließlich habe sie ja nicht einfach passiv Leistungen entgegen genommen, die der Mann unaufgefordert ablieferte. Vielmehr habe ihm die Immobiliengesellschaft ein Konzept übersandt und ihn schriftlich gebeten, auf dieser Grundlage die Bauvoranfrage bei der Baubehörde einzureichen. Das zeige den Willen, die Dienste des Architekten in Anspruch zu nehmen - damit gehe die Immobilienfirma auch eine finanzielle Verpflichtung ein.