Arbeitgeber berechnete Kündigungsfrist falsch
onlineurteile.de - Seit 1995 arbeitete der Mann an einer Tankstelle. Zwei Mal wechselte in dieser Zeit der Tankstellenpächter. Die letzte Pächterin kündigte dem Mitarbeiter am 22. April 2008 zum 31. Juli 2008. Der Arbeitnehmer akzeptierte die Kündigung, rügte aber die falsch berechnete Kündigungsfrist: Immerhin sei er über zwölf Jahre lang beschäftigt gewesen. Dass er erst im November den ausstehenden Lohn für August und September einklagte, kostete ihn den Lohn.
Gegen eine Kündigung müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens klagen. Geht es nur um die Dauer der Kündigungsfrist - und nicht um die Wirksamkeit der Kündigung -, nahm es das Bundesarbeitsgericht bisher mit der Klagefrist von drei Wochen nicht so genau (so z.B. 2 AZR 215/05 vom 6. Juli 2006).
Doch im konkreten Fall stellte sich das Bundesarbeitsgericht auf die Seite der Arbeitgeberin (5 AZR 700/09). Sie habe zwar die Kündigungsfrist falsch berechnet: Korrekterweise hätte sie dem Mann wegen seiner langen Beschäftigungsdauer erst zum 30. September 2008 kündigen dürfen, also mit einer Kündigungsfrist von fünf Monaten.
Die falsche Rechnung der Arbeitgeberin hätte der Arbeitnehmer jedoch innerhalb der Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage anfechten müssen. Da das nicht geschah, sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zum 31. Juli 2008 wirksam beendet worden und der Anspruch des Mitarbeiters auf Lohn für August und September entfallen.