Arbeitgeber bezahlte den Steuerberater
onlineurteile.de - Finanzielle Vorteile, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt zukommen lässt, zählen für das Finanzamt als zu versteuernder Arbeitslohn. Übernimmt er die Kosten für den Steuerberater, ist das ebenfalls als steuerpflichtiger Vorteil zu werten. Das gilt auch dann, wenn es im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung mit den Arbeitnehmern geschieht, entschied das Finanzgericht Düsseldorf (7 K 1743/07 H).
Eine deutsche Firma beschäftigte Arbeitnehmer, die von ihrer japanischen Muttergesellschaft nach Europa abgestellt worden waren. Mit ihnen schloss die Firma eine so genannte Nettolohnvereinbarung. Das bedeutet: Steuern und Sozialabgaben der Arbeitnehmer zog sie nicht von deren Lohn ab, sie zahlte diese selbst. Was vom Finanzamt erstattet wurde, hatten die Arbeitnehmer an die Firma abzutreten.
Auch die Kosten für den Steuerberater, der die Einkommensteuererklärungen für die japanischen Mitarbeiter erledigte, übernahm die Firma. Das geschehe ganz überwiegend im betrieblichen Interesse, beteuerte der Chef. Doch die Finanzbeamten veranschlagten die Summe als zu versteuernden Arbeitslohn. Vergeblich klagte die Firma gegen den Steuerbescheid.
Dass Steuerberatung auf Firmenkosten hauptsächlich der Firma zugute kommt, diese Ansicht fand das Finanzgericht nicht nachvollziehbar. Beides - Nettolohnvereinbarung und die Übernahme von Steuerberatungskosten - liege im Interesse der Mitarbeiter und stelle daher einen zu versteuernden finanziellen Vorteil dar. (Die Firma legte gegen das Urteil Revision ein.)