Arbeitgeber lud zu einer Reise ein

Mitarbeiterin verletzte sich bei Fahrt mit dem Snowmobil: kein Arbeitsunfall

onlineurteile.de - Es handelte sich um eine so genannte "Incentive-Reise": Das sind Reisen, die Arbeitgeber finanzieren, um verdiente Mitarbeiter zu belohnen. Passiert während solcher Reisen ein Unfall, muss dafür nicht die gesetzliche Unfallversicherung einspringen, so das Sozialgericht Darmstadt (S 3 U 27/07).

Der konkrete Fall: Eine IT-Firma mit Sitz in Darmstadt lud Mitarbeiter, die am Umsatz 2005 in besonderer Weise beteiligt waren, im Frühjahr 2006 zu einer Reise nach Lappland ein. Zu den so ausgezeichneten Mitarbeitern gehörte eine 33 Jahre alte Angestellte. Bei der Fahrt mit einem Snowmobil verletzte sie sich an der Lendenwirbelsäule. Zuhause musste sie im Krankenhaus behandelt werden.

Für die Kosten sollte die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung aufkommen. Diese lehnte ab: Outdooraktivitäten seien Freizeitvergnügen und keine versicherte Tätigkeit. Der Unfall sei also kein Arbeitsunfall, für den die gesetzliche Unfallversicherung einspringen müsste. So sah es auch das Sozialgericht Darmstadt und wies die Zahlungsklage der Arbeitnehmerin gegen die Berufsgenossenschaft ab.

Versichert seien Arbeitnehmer zwar nicht nur während der Arbeit, sondern auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen. Eine Incentive-Reise sei aber keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

Die IT-Firma habe nicht alle Arbeitnehmer dazu eingeladen, sondern nur besonders engagierte Mitarbeiter, die auf diese Weise belohnt und neu motiviert werden sollten. Sich so für besondere Leistungen zu bedanken bzw. die Mitarbeiter durch eine Belohnungsreise enger an sich zu binden, sei natürlich legitim. Doch werde dadurch nicht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tätigkeiten ausgeweitet.