Arbeitgeber sagt Pension zu ...

... und kauft sich davon frei: Stellt die Summe steuerpflichtigen Arbeitslohn dar?

onlineurteile.de - Ein Unternehmer hatte einem Angestellten eine Pension verbindlich zugesagt. Von dieser Pflicht konnte sich der Arbeitgeber befreien, indem er einen bestimmten Betrag zahlte. Ob er diese Summe auf das Konto des Mitarbeiters überwies oder an eine GmbH - welche dann die Pensionverpflichtung übernehmen sollte -, lag laut Vertrag im Belieben des Arbeitnehmers. Der Angestellte entschied sich für Letzteres.

Das Finanzamt stufte den Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein. Vergeblich setzte sich der Angestellte gegen den Steuerbescheid zur Wehr: Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte sich auf die Seite des Finanzamts (VI R 6/02). Wirtschaftlich betrachtet, habe der Arbeitgeber sein Pensionsversprechen vorzeitig erfüllt, indem er den Ablösebetrag zahlte, so der BFH.

Damit fließe der Betrag dem Arbeitnehmer zu - wenn auch nur mittelbar, weil direkter Empfänger die GmbH sei. Doch der Verwendungszweck der Summe stehe fest und die Zahlung an die GmbH sei auf Verlangen des Arbeitnehmers erfolgt. Deshalb sei dafür Lohnsteuer fällig. Allerdings nach dem ermäßigten Tarif gemäß der so genannten "Fünftelregelung", weil es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handle.