Arbeitgeber sponsert Rückenschule für Mitarbeiter
onlineurteile.de - Ein Unternehmen bot 800 Mitarbeitern an Bildschirmarbeitsplätzen an, Rückenprobleme mit einem Rückentrainingsprogramm zu bekämpfen. Wollte ein Arbeitnehmer an diesem Programm teilnehmen, finanzierte der Arbeitgeber eine ärztliche Funktionsanalyse der Wirbelsäule. Wurde ein Funktionsdefizit festgestellt und eine Behandlung auch vom Betriebsarzt befürwortet, durchlief der Arbeitnehmer ein Aufbauprogramm von 24 Trainingseinheiten, dessen Kosten der Arbeitgeber zu zwei Dritteln übernahm (vorausgesetzt, der Mitarbeiter trainierte regelmäßig).
Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stießen Finanzbeamte auf diese Praxis: 129 Arbeitnehmer hatten bisher das Training absolviert. Das sei eine lohnsteuerpflichtige Sachleistung des Unternehmens für die Mitarbeiter, entschied das Finanzamt. Gegen den Steuerbescheid klagte das Unternehmen beim Finanzgericht Köln mit Erfolg (15 K 3887/04). Lohnsteuerpflichtig seien nur Sachleistungen, die in erster Linie den Arbeitnehmern dienten, so das Gericht.
Das treffe hier nicht zu, obwohl das Rückentraining natürlich auch den Teilnehmern zugute komme. Wie die Statistik zeige, beruhe fast ein Viertel aller Arbeitnehmer-Fehltage auf Rückenschmerzen; oft führten diese auch zu dauernder Arbeitsunfähigkeit. Das koste viel Geld. Hier gegenzusteuern, entspreche zweifellos dem Interesse des Unternehmens.
Bei Bildschirm-Arbeitsplätzen liege die Quote der Fehltage durch Rückenprobleme vermutlich noch höher - Bildschirmarbeiter seien für Rückenleiden besonders anfällig. Das Trainingskonzept, das die kooperierende Rückenschule anbiete, sei besonders dazu geeignet, einschlägigen Beschwerden entgegenzuwirken, erklärten die Richter. Das Rückentraining liege daher überwiegend im betrieblichen Interesse. Damit stelle der Zuschuss des Betriebs keinen "geldwerten Vorteil" für die Arbeitnehmer dar und sei nicht lohnsteuerpflichtig.