Arbeitgeber verlangt vom Bewerber Röntgenaufnahme
onlineurteile.de - Ein Biologe bewarb sich um eine Stelle. Im Bewerbungsgespräch fragte der Personalchef, ob der Bewerber psychiatrisch behandelt werde. Der steife Gang des Biologen könnte auf die Krankheit "Morbus Bechterew" hindeuten, vermutete er. Mit dieser Wirbelsäulenversteifung gingen häufig Depressionen einher. Daher müsse sich der Bewerber - bevor ein Arbeitsvertrag geschlossen werden könne - röntgen und den Zustand seiner Wirbelsäule untersuchen lassen.
Der Bewerber verweigerte eine medizinische Untersuchung und bekam deshalb einen Korb. Nun pochte der Mann auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und klagte eine Entschädigung ein: Der Arbeitgeber habe ihn wegen einer vermuteten Behinderung abgelehnt.
Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass eine unzulässige Benachteiligung auch dann vorliegen könne, wenn der Bewerber in Wirklichkeit nicht behindert sei (8 AZR 670/08). Auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes würden Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben.
"Morbus Bechterew" könne in der Tat zu Depressionen führen. Durch das "Ultimatum" - Einstellung nur nach einer Untersuchung - habe der Arbeitgeber deutlich gemacht, dass für ihn das mögliche Stadium der Krankheit bzw. Behinderung eine große Rolle spielte. Eine Nachfrage sei zwar zulässig, denn Bewerber müssten für die auszuübende Tätigkeit auch gesundheitlich geeignet sein.
Doch hier habe der Personalchef im Bewerbungsgespräch keinen Bezug zwischen der dem Bewerber unterstellten Krankheit und seinen künftigen Aufgaben aufgezeigt. (Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf, das die Klage abgewiesen hatte, und verwies die Sache aus formellen Gründen an die Vorinstanz zurück.)