Arbeitgeber will Elternzeit nicht verlängern
onlineurteile.de - Nach der Geburt eines Kindes können Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (bis zum dritten Geburtstag des Kindes) Elternzeit beantragen. Darauf haben sie Anspruch. Sie müssen dem Arbeitgeber mitteilen, wann sie die Elternzeit nehmen möchten. Das ist verbindlich: Verlängern können sie die Elternzeit dann nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Der konkrete Fall: Eine Arbeiterin war seit 2005 in Vollzeit beschäftigt. Anfang Januar 2008 brachte sie ihr fünftes Kind zur Welt und nahm bis 2. Januar 2009 Elternzeit. Im Dezember 2008 bat sie den Arbeitgeber, diese um ein Jahr zu verlängern. Das lehnte der Chef ab. Als die Frau im Januar nicht erschien, sprach der Arbeitgeber eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens aus.
Daraufhin zog die Mutter vor Gericht, um mehr Elternzeit durchzusetzen. Während ihr das Arbeitsgericht Recht gab, fand das Landesarbeitsgericht, die Abmahnung sei berechtigt. Der Arbeitgeber könne völlig frei darüber entscheiden, ob er die Elternzeit verlängere oder eben nicht.
Das wollte das Bundesarbeitsgericht so nicht stehen lassen - auch wenn es den Rechtsstreit nicht selbst entschied, sondern an die Vorinstanz zurückverwies (9 AZR 315/10). Der Arbeitgeber dürfe so einen Antrag nicht "völlig frei" - also allein gemäß den Interessen des Unternehmens - ablehnen, z.B., weil er als Vertreter für die Mitarbeiterin in Elternzeit für nur ein Jahr einen Leiharbeitnehmer engagiert habe.
Er müsse zumindest zwischen betrieblichen und den Interessen der Arbeitnehmerin abwägen. Entwickle sich die Lebensplanung eines Arbeitnehmers in unvorhergesehener Weise oder poche, wie hier, die Arbeitnehmerin auf schlechten Gesundheitszustand, müsse das Unternehmen dies berücksichtigen. Die Vorinstanz müsse nun klären, ob in diesem Sinne die Ablehnung des Arbeitgebers stichhaltig begründet sei.