Arbeitgeber zahlt Abfindung ...

... fürs Verringern der Arbeitszeit: Die Entschädigung ist steuerbegünstigt

onlineurteile.de - Eine Arbeitnehmerin hatte sich auf Wunsch der Arbeitgeberin damit einverstanden erklärt, künftig nur noch halb so viele Wochenstunden zu arbeiten. Die unbefristete Änderung des Arbeitsverhältnisses wurde vertraglich vereinbart. Um die Mitarbeiterin für das niedrigere Einkommen zu entschädigen, zahlte ihr die Arbeitgeberin eine Abfindung von 17.000 Euro.

Als die Arbeitnehmerin ihre Einkommensteuererklärung abgab, kam es zum Streit über diese Summe. Die Steuerzahlerin war der Ansicht, der Betrag sei begünstigt zu versteuern, weil es sich um Ersatz für entgangene Einnahmen handle (§ 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz). Doch mit dem Argument, das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet worden, lehnte das Finanzamt eine Steuerbegünstigung ab.

Zu Unrecht, urteilte der Bundesfinanzhof (IX R 3/09). Zahle der Arbeitgeber eine Entschädigung als Ersatz für entgangene oder in Zukunft entgehende Einnahmen, sei die Bedingung für den Steuerbonus erfüllt. Das Gesetz sehe nicht zwingend vor, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden müsse.

Es setze nur voraus, dass Einkommen wegfalle und dass der Arbeitgeber dafür Ersatz leiste. Das treffe auch dann zu, wenn - wie hier - eine Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung umgestellt und die Arbeitnehmerin dafür abgefunden werde.