Arbeitgeber zahlte zu hohe Krankenbezüge

Arbeitnehmer muss einen Teil davon zurückzahlen - kann er die Summe von der Steuer absetzen?

onlineurteile.de - Ein städtischer Sozialarbeiter erkrankte im November 1995. Vom kommunalen Arbeitgeber erhielt er eineinhalb Jahre lang Lohnfortzahlung und Urlaubsvergütungen. Doch der Mann kam nicht mehr auf die Beine und beantragte schließlich Erwerbsunfähigkeitsrente, die rückwirkend ab Dezember 1996 bewilligt wurde. Nun forderte die Stadt zu viel gezahlte Krankenbezüge und Urlaubsvergütungen zurück (23.617 DM). Man einigte sich vor Gericht auf einen Vergleich. Der ehemalige Sozialarbeiter zahlte 1997 7.248 DM zurück, der Rest wurde ihm erlassen.

Bei seiner Einkommensteuererklärung für 1995 und 1996 verlangte er, die Rückzahlung vom zu versteuernden Einkommen abzuziehen. Die Finanzbeamten zogen die Summe bei der Einkommensteuer 1997 ab, weigerten sich aber, die Steuerbescheide für 1995 und 1996 zu ändern. Zu Recht, wie der Bundesfinanzhof entschied (VI R 19/03).

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall stelle - wie jeder geldwerte Vorteil, der auf dem Arbeitsverhältnis basiere - Arbeitslohn dar und sei daher zu versteuern. Das gelte auch für zuviel gezahlte Beträge, denn auch diese Leistung des Arbeitgebers sei durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. 1995 und 1996 habe der kranke Sozialarbeiter zu hohe Leistungen bezogen und für diese Jahre seien sie zu versteuern. Müsse der Arbeitnehmer Einnahmen zurückzahlen, sei die Rückzahlung - wie alle anderen Ausgaben auch - in dem Kalenderjahr von der Steuer abzusetzen, in dem sie überwiesen wurde.