Arbeitnehmer bürgt für die (Bau-)Firma

Sittenwidrig: Bank klagt vergeblich ihr Geld ein

onlineurteile.de - Schon bald geriet eine nach der Wende in Mecklenburg-Vorpommern gegründete Baufirma in finanzielle Schwierigkeiten. Ende 1991 spitzte sich die Lage zu, die Firma beantragte bei einer Sparkasse einen kurzfristigen Kontokorrentkredit von 200.000 Mark. Darauf wollte sich die Sparkasse aber nur gegen ausreichende Sicherheiten einlassen. Da bekniete der Firmenchef einige Angestellte - darunter auch seinen Bauleiter, der bei ihm 2.222 DM monatlich verdiente -, eine Bürgschaft zu übernehmen. Drei Mitarbeiter, u.a. der Bauleiter, ließen sich darauf ein und bürgten bis zum Höchstbetrag von 200.000 Mark.

Kurze Zeit später meldete die Baufirma Konkurs an. Das Kreditinstitut kündigte den Kreditvertrag und versuchte, das Geld bei den Bürgen einzutreiben. Auf Zahlung von 70.000 Mark verklagt, erklärte der Bauleiter, nur aus Sorge um seinen Arbeitsplatz habe er sich zu dieser Dummheit hinreißen lassen. Die Bürgschaft sei sittenwidrig, weil sie ihn finanziell krass überfordere. Dem stimmte der Bundesgerichtshof zu (XI ZR 121/02).

Für die Sparkasse seien Überforderung und das Motiv des Arbeitnehmers ohne Weiteres erkennbar gewesen. Mehr noch: Die Baufirma habe sich in einem finanziellen Engpass befunden, der durch einen Kredit von 200.000 DM kaum noch aufzufangen war. Der keineswegs gut verdienende Bauleiter sei ohne Gewinnbeteiligung und ohne andere Gegenleistung der Firma mit deren Finanzrisiko belastet worden. Und zwar in einem Ausmaß, das ihn für den Rest seines Lebens wirtschaftlich ruinieren konnte. Daher sei der Bürgschaftsvertrag nichtig, die Sparkasse habe keinen Anspruch auf das Geld.