Arbeitnehmer gemaßregelt

Nicht botmäßig genug: Er durfte keine Überstunden mehr machen

onlineurteile.de - Ein Unternehmen verschickte an seine Monteure ein Rundschreiben: Wegen des stark rückläufigen Marktes sei man gezwungen, im Montagebereich Stellen zu streichen. Nach Absprache mit dem Betriebsrat könnte man aber betriebsbedingte Kündigungen vermeiden, wenn die Mitarbeiter mit Lohnkürzungen einverstanden wären. Von 61 Monteuren nahmen 59 das Angebot an, zwei stellten sich quer. Einer von ihnen wurde daraufhin nur noch mit 35 Wochenstunden eingesetzt. Er verlangte eine Arbeitszeit von 45 Stunden (wie alle anderen Monteure auch) und klagte die entsprechende Vergütung ein.

Das Bundesarbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zu einer erheblichen Nachzahlung (2 AZR 742/00). Der Monteur sei auf den Einsatzbaustellen erschienen, Arbeit habe es gegeben. Trotzdem habe man ihm zur Strafe wöchentlich 10 Stunden weniger zugewiesen als den anderen Monteuren. Und zwar aus sachfremden Gründen, was gegen das Tarifvertragsgesetz verstoße: Er sei abgestraft worden, weil er nicht freiwillig auf Vergütung verzichtete, die ihm zustand - also dafür, dass er auf seinem Recht beharrte.

Die Vereinbarung, die ihm der Arbeitgeber habe aufzwingen wollen, sei dagegen rechtswidrig gewesen, denn die angebotenen Bedingungen wichen vom geltenden Tarifvertrag nach unten ab. Der Arbeitgeber müsse nun dem Monteur die Vergütung auszahlen, die dieser durch Weiterarbeit im üblichen Umfang erzielt hätte.