Arbeitnehmer kündigt fristlos
onlineurteile.de - Der angestellte Betriebsleiter war gerade mal eineinhalb Jahre in der Firma beschäftigt, als der Chef Insolvenz anmeldete. Der Angestellte machte kurzen Prozess und kündigte seinen Arbeitsvertrag fristlos. Für so eine außerordentliche Kündigung muss ein "wichtiger Grund" vorliegen. Der Arbeitnehmer gab an, der Arbeitgeber sei mit der Gehaltszahlung in Verzug.
Einige Monate später ging der Betrieb an einen neuen Eigentümer über. Von diesem forderte nun der Angestellte das ausstehende Gehalt: Seine Kündigung sei unwirksam gewesen, fiel ihm nun ein, da kein wichtiger Grund vorlag.
So geht es nicht, erklärte das Bundesarbeitsgericht. Im Interesse der Rechtssicherheit könne sich immer nur der Empfänger einer Kündigung auf deren Unwirksamkeit berufen, aber nicht derjenige, der gekündigt habe (2 AZR 894/07). Das gelte für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen.
Die Vertragspartner müssten wissen, woran sie sind. Kündige ein Arbeitnehmer ohne Zwang fristlos den Arbeitsvertrag, so spreche dies für die ernsthafte und endgültige Absicht, sich vom Betrieb zu lösen. Wenn er dies im Nachhinein rückgängig machen wolle, verhalte er sich widersprüchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.