Arbeitnehmer meldet sich zu spät arbeitslos

Arbeitgeber informierte ihn nicht über Pflichten - kein Schadenersatz

onlineurteile.de - Ein Mann war bei einer Firma als Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit mehreren befristeten Arbeitsverträgen nacheinander. Als der letzte Vertrag ablief, war der Mann mehrere Monate lang arbeitslos und meldete sich verspätet bei der Agentur für Arbeit. Deshalb wurde sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gekürzt. Dafür machte der Mann seine ehemalige Arbeitgeberin verantwortlich, die ihn nicht über die sofortige Meldepflicht informiert habe. Er forderte von ihr den Differenzbetrag zum Arbeitslosengeld, das ihm eigentlich zugestanden hätte.

Das Bundesarbeitsgericht wies seine Klage ab (8 AZR 571/04). Bevor ein Arbeitsverhältnis ende, sollten Arbeitgeber zwar die Mitarbeiter darauf aufmerksam machen, dass sie sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als "arbeitssuchend" zu melden hätten. Diese Vorschrift diene aber nicht dazu, die Finanzen der Arbeitnehmer zu schonen. Sie solle vielmehr das Zusammenwirken der Agenturen für Arbeit mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern verbessern. Die Arbeitgeber sollten mithelfen, den Eintritt von Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden bzw. deren Dauer zu beschränken. Wenn sie das versäumten, begründe dies keinen Anspruch auf Schadenersatz auf Seiten der Arbeitnehmer.