Arbeitnehmer mit zwei Minijobs
onlineurteile.de - Eine Gebäudereinigungsfirma zahlte für einen Putzmann drei Jahre lang (1. 1.1995 bis 31.12.1998) keine Sozialversicherungsbeiträge. Das war (eigentlich!) in Ordnung, denn man hatte den Mann beim Sozialversicherungsträger als geringfügig beschäftigt gemeldet. Bei der Einstellung hatte ihn der Personalchef nach weiteren Minijobs gefragt; der Arbeitnehmer verneinte dies. Tatsächlich hatte er aber seit Sommer 1994 noch eine andere geringfügige Beschäftigung.
Im November 1998 meldete sich die Krankenkasse (die Einzugsstelle der Sozialversicherungsbeiträge) beim Arbeitgeber: Man habe vom Rentenversicherungsträger erfahren, dass der Arbeitnehmer zwei Minijobs ausübe. Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen seien zusammenzurechnen. Da das Einkommen des Arbeitnehmers damit die Grenze für Minijobs überschreite, seien für ihn Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abzuführen. Die Einzugsstelle forderte von der Gebäudereinigungsfirma Beiträge für drei Jahre (9.337 DM).
Der Arbeitgeber setzte sich empört zur Wehr: Man habe den Arbeitnehmer gemeldet und könne daher erwarten, dass die Sozialversicherungsträger ihre Daten abglichen und Mehrfachbeschäftigung feststellten. Wenn ihr Kontrollmechanismus nicht funktioniere und der Arbeitnehmer falsche Angaben mache, sei es ungerecht, dafür eine Firma zu bestrafen, die sich korrekt verhalten habe.
Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers befreie die Firma nicht von ihrer Pflicht, die Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, entschied jedoch das Hessische Landessozialgericht (L 1 KR 366/02). Auch die Krankenkasse sei davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer keine Beiträge zahlen müsse. Dieser Irrtum begründe aber keinen Vertrauensschutz für den Arbeitgeber; auch Unkenntnis schütze nicht vor Beitragspflicht. Vor derart unangenehmen Überraschungen könnten sich Arbeitgeber nur schützen, indem sie regelmäßig bei der Einzugsstelle beantragten, ihre Minijobber zu überprüfen und über die Versicherungspflicht zu entscheiden.