Arbeitnehmer pennt kurz auf der Toilette
onlineurteile.de - Während der Arbeitszeit machte der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens einen Kontrollgang durch den Betrieb, inspizierte dabei auch die sanitären Anlagen. Eine Toilettenkabine war verschlossen. Der indiskrete Geschäftsführer guckte unter der Toilettentür durch und sah einen Arbeitnehmer auf der Toilette sitzen, der jedoch die Hose anbehalten hatte. Er fotografierte die Szene, schlug dann gegen die Toilettentür und forderte den Arbeitnehmer auf, die Toilette zu verlassen. Das Unternehmen kündigte dem Schlosser fristlos, weil er während der Arbeitszeit geschlafen habe.
Das bestritt der Arbeitnehmer: Er habe an diesem Tag Magenbeschwerden gehabt und sich deshalb einige Minuten auf der Toilette aufgehalten. Gegen die Kündigung erhob er Klage und forderte, stattdessen das Arbeitsverhältnis aufzulösen (was bedeutet, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung bekommt). Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte sich auf seine Seite (15 Sa 463/04). Selbst wenn der Schlosser auf der Toilette kurz eingeschlafen sein sollte, rechtfertige dieses geringfügige Fehlverhalten keine fristlose Kündigung. Der Mann habe immerhin 18 Jahre lang ohne Beanstandungen für das Unternehmen gearbeitet. Die Kündigung sei daher unwirksam; der Arbeitgeber schulde dem Schlosser eine Abfindung.