Arbeitnehmer und Einkommensteuer

Bundesfinanzhof stellt Zweijahresfrist für die Einkommensteuerveranlagung in Frage

onlineurteile.de - Arbeitnehmer können zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückbekommen. Der Haken: Anders als bei Selbständigen wird bei den meisten Arbeitnehmern die Einkommensteuerveranlagung nur auf Antrag durchgeführt (der Antrag ist durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen). Wird die dafür gültige Frist von zwei Jahren versäumt, ist die Steuererstattung verloren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) zeigte Verständnis für einen Steuerpflichtigen, der die Frist versäumt hatte, weil er sie ohne Verschulden nicht kannte (VI R 51/04). Das oberste Steuergericht gewährte ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", was bedeutet: Der Steuerzahler wird behandelt, als hätte er die Frist eingehalten.

Damit aber noch nicht genug. Die für Lohnsteuer zuständigen Richter des BFH äußerten grundsätzliche Zweifel an der Zweijahresfrist: Sie benachteilige Arbeitnehmer gegenüber anderen Steuerzahlern, die von Amts wegen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Denn sie könnten noch nach sechs oder sieben Jahren zu viel abgeführte Steuern vom Finanzamt zurückfordern. Der BFH hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Zweijahresfrist für die Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung verstößt (Verfahren VI R 49/4 und VI R 46/05).