Arbeitnehmer wird nach der Kündigung freigestellt
onlineurteile.de - Satte 11.320 Euro verdiente der Mann und darüber hinaus durfte er den schicken Firmenwagen privat nutzen. Um den tat es ihm ganz besonders leid, als ihm der Chef kündigte. Er sei ab sofort von der Arbeit freigestellt, teilte ihm der Arbeitgeber mit. Doch die Autoschlüssel sollte der Angestellte sofort abgeben. Das sei ja wohl die Höhe, meinte der: Solange der Arbeitsvertrag laufe (also bis zum Ende der Kündigungsfrist), dürfe er den Wagen ja wohl behalten.
Die Firma verwies jedoch auf eine Vertragsklausel, gemäß der sie auch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses die Rückgabe des Autos verlangen konnte. Der geschasste Arbeitnehmer hielt die Klausel für unwirksam und klagte auf Schadenersatz. Den Prozess gegen seine Firma verlor er jedoch beim Landesarbeitsgericht Hessen (13 Sa 1992/03).
Wenn ein Firmenwagen dem Arbeitnehmer auch privat überlassen werde, sei er ein Bestandteil der Vergütung und die dürfe nicht ohne weiteres entzogen werden. Trotzdem: Unwirksam wäre die Vertragsklausel nur, wenn sie das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung ernstlich störte.
Im konkreten Fall werde das Verhältnis Arbeitsleistung - Entlohnung durch die Rückgabe des Wagens aber kaum berührt. Denn bei einem Verdienst von 11.320 Euro im Monat falle der steuerliche Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens (297 Euro im Monat) kaum ins Gewicht. Der finanzielle Vorteil durch das Auto mache gerade mal 2,62 Prozent des Gehalts aus. Und das Gehalt habe der Angestellte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erhalten.