Arbeitslosengeld II:
onlineurteile.de - Ein alleinstehender Lagerarbeiter wurde im Herbst 2004 arbeitslos. Bis Februar 2005 bekam er Arbeitslosengeld, für die Zeit danach beantragte er bei der Kommune Arbeitslosengeld II. Weil man ihm als Vermögen (neben Erspartem) auch sein Auto anrechnete - ein Skoda Oktavia, den der Mann im Juni 2003 gekauft hatte und der laut Gutachten im Februar 2005 noch 9.900 Euro wert war -, wurde die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt: Der Antragsteller sei nicht bedürftig, hieß es.
Gegen den Bescheid legte der Arbeitslose Widerspruch ein. Das Sozialgericht Aurich entschied zu seinen Gunsten (S 15 AS 11/05 ER). "Angemessene Kraftfahrzeuge" seien nicht als Vermögen zu berücksichtigen, erklärte der Richter, so stehe es im Sozialgesetzbuch. Dafür gebe es keine starre Wertgrenze. Ein zuverlässiger Mittelklassewagen wie der Skoda Oktavia (ohne übertriebenen Luxus, mit durchschnittlicher Motorisierung) sei jedenfalls dann nicht unangemessen, wenn er schon vor der Arbeitslosigkeit gekauft wurde.
Auf den aktuellen Marktwert des Wagens komme es nicht an: Finde der Leistungsempfänger bald wieder eine Arbeit, wäre es unwirtschaftlich, wenn er jetzt seinen Wagen verkaufen und gegen ein geringwertiges, weniger zuverlässiges Auto tauschen müsste. Schließlich benötigten die meisten Arbeitnehmer einen Wagen, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Bleibe der Mann dagegen längerfristig arbeitslos, verliere das Auto mit der Zeit ohnehin an Wert. In der ersten Phase des Bezugs von Arbeitslosengeld II seien daher auch Fahrzeuge von einigem Wert noch als angemessen einzustufen.