Arbeitslosengeld und Sperrzeit
onlineurteile.de - Ein Mitarbeiter war schon so lange im Unternehmen beschäftigt, dass er (ordentlich) unkündbar war. Der Arbeitgeber kündigte ihm außerordentlich. Dagegen erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Vor dem Arbeitsgericht ließ sich der Arbeitnehmer auf einen Vergleich ein: Der Arbeitgeber zahlte ihm eine Abfindung und die Kündigung wurde wirksam.
Für dieses unfreiwillige Ende des Arbeitsverhältnisses musste der Mann dann noch einmal büßen: Die Arbeitsagentur bewilligte ihm zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber eine Sperrzeit, weil er seinen "Arbeitsplatz aufgegeben" habe. Der Arbeitslose klagte gegen diese Entscheidung und setzte sich beim Bundessozialgericht durch (B 11a AL 51/06 R).
Grundsätzlich löse ein arbeitsgerichtlicher Vergleich keine Sperrzeit aus, urteilten die Bundesrichter. Wenn sich ein Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehre, aber anschließend vor Gericht einen Vergleich akzeptiere, dürfe das beim Arbeitslosengeld nicht zu seinen Lasten gehen. Das gelte zumindest dann, wenn mit dem Vergleich nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses vorverlegt werde. (Anders läge der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Vorgehen abgesprochen hätten, um eine Sperrzeit zu umgehen. Dafür gebe es hier jedoch keinen Anhaltspunkt.)
P.S.: Auf das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts zur Sperrzeit bei Aufhebungsverträgen (AZ.: B 11a AL 47/05 - vgl. gri-Artikel Nr. 48 657) hat die Bundesagentur für Arbeit bereits reagiert und ihre Kriterien geändert. Demnach wird keine Sperrzeit mehr verhängt - selbst wenn der Arbeitnehmer per Aufhebungsvertrag in das Ende des Arbeitsverhältnisses einwilligt -, wenn der Arbeitgeber ohne den Aufhebungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt aus betrieblichen Gründen gekündigt hätte.