Arbeitslosengeld und Sperrzeit
onlineurteile.de - Einige Wochen war der Mann arbeitslos gemeldet, dann fand er wieder eine Stelle - als Optikerhelfer bei einer Firma "M Feinmechanik". Man vereinbarte eine Probezeit von drei Monaten. Doch in diesem Betrieb wurde der Nichtraucher seines Lebens nicht mehr froh, denn die Kollegen "nebelten" ihn permanent ein. Mit dem Einverständnis des Firmeninhabers pafften die Mitarbeiter am Arbeitsplatz, in allen Räumen wurde geraucht.
Der Arbeitnehmer sprach mit dem Chef und erklärte, dass er Tabakrauch nicht vertrage. Das "Rauchproblem müsse er überstehen", so der Arbeitgeber, er werde das Rauchen nicht verbieten. Im übrigen stehe es dem Helfer frei, den Betrieb zu verlassen. Am gleichen Tag meldete sich der Mann wieder arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.
Nun sah er sich jedoch bei der Bundesagentur für Arbeit mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe freiwillig ein Arbeitsverhältnis aufgegeben und für Arbeitslosigkeit gesorgt. Die Behörde verhängte gegen ihn eine Sperre von sechs Wochen, erst danach sollte er Arbeitslosengeld erhalten. Der Nichtraucher klagte gegen diese Entscheidung und bekam vom Landessozialgericht Hessen Recht (L 6 AL 24/05).
Eine Sperrzeit sei nur berechtigt, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit herbeiführe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Das treffe hier aber nicht zu. Angesichts der gesundheitlichen Risiken des Passivrauchens - jährlich 260 Todesfälle bei Nichtrauchern durch Lungenkrebs! -, sei es für den Mann unzumutbar, sich dem Rauch am Arbeitsplatz auszusetzen.
Der Arbeitnehmer habe versucht, den Arbeitgeber in dieser Frage umzustimmen; mehr könne man nicht verlangen. Das sei erfolglos gewesen, die ablehnende Antwort des Chefs unmissverständlich. Wenn daraufhin der Arbeitnehmer kündige, um dem Passivrauchen zu entgehen, müsse man ihm Arbeitslosengeld bewilligen. Für eine Sperrzeit bleibe da kein Raum.