Arbeitsloser wiederverheirateter Vater ...
onlineurteile.de - Im Oktober 2005 bekam seine zweite Ehefrau ein Kind, bald danach verlor er seine Arbeit. Nun könne er keinen Unterhalt mehr für seine Tochter aus erster Ehe zahlen, fand der Mann. Dazu wäre er selbst dann nicht in der Lage, wenn er eine neue Stelle finden würde. Laut Jugendamtsurkunde hatte er für die Tochter den vollen Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe zu leisten. Vergeblich forderte der Vater, diesen Beschluss abzuändern. Seine Klage blieb beim Oberlandesgericht Köln erfolglos (4 UF 70/06).
Dass der Vater nicht zahlungsfähig sei, habe er sich selbst zuzuschreiben, erklärten die Richter. Abgesehen davon, dass er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet habe, habe er anscheinend nichts unternommen, um wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Jedenfalls habe er keinerlei Bemühungen in dieser Richtung belegt. Doch als Vater einer minderjährigen Tochter sei er verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen (inklusive Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten bzw. Nebentätigkeiten - bis zu 48 Stunden pro Woche), und zwar auch dann, wenn dafür ein Orts- oder Berufswechsel nötig sei.
Trotz einer Arbeitslosenquote von knapp fünf Millionen könne man nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass ein 32-jähriger Mann, der eine dreijährige Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert habe, auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sei. Daher werde ihm ein fiktives Einkommen von 1.659 Euro zugerechnet. Auch wenn er eine neue Familie zu ernähren habe, müsse er seiner Tochter zumindest zwei Drittel des Regelbetrags zahlen.