Arbeitsplatte zu hoch montiert?

Auftraggeberin lehnte Nachbesserung des Handwerkers ab, weil er einen Mangel bestritt

onlineurteile.de - Eine Hauseigentümerin beauftragte ein Handwerksunternehmen damit, im neuen Eigenheim eine Einbauküche zu montieren. Der Tischler sollte auch eine Arbeitsplatte einbauen. Nach der Montage beanstandete die Auftraggeberin, die Arbeitsplatte sei mindestens einen Zentimeter zu hoch. Der Handwerker bestritt dies, bot jedoch - "aus Kulanz" - an, sie niedriger zu montieren.

Da er den Mangel nicht als solchen anerkenne, trete sie vom Vertrag zurück, teilte ihm die Hauseigentümerin mit. Außerdem sei die Platte durch Feuchtigkeit aufgequollen. Nun sollte der Handwerker den Werklohn wieder herausrücken.

Dazu ist er nicht verpflichtet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (5 U 605/09). Der Tischler habe angeboten, die Arbeitsplatte auf die gewünschte Höhe abzusenken. Damit wäre seine Leistung vertragsgemäß gewesen, so das OLG. Unter diesen Umständen spiele es keine Rolle mehr, dass er das Vorliegen eines Mangels abgestritten habe.

Eine Leistung sei dann einwandfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweise - ob der Handwerker dieses Ziel unter dem Titel "Nachbesserung" oder aus "Kulanz" erreiche, sei gleichgültig. Beim Neu-Montieren hätte der Tischler auch die Feuchtigkeitsschäden beseitigen können. Was die Auftraggeberin dem Handwerker vorwerfe, rechtfertige keine Kündigung des Werkvertrags.