Arbeitsunfall beim Sportklettern?

Profi-Eishockeyspieler verletzte sich beim Klettern in der Freizeit

onlineurteile.de - Der Profi-Eishockeyspieler schloss mit der A.P. Eishockey GmbH (APE) einen Arbeitsvertrag über eine Saison ab. Am ersten Arbeitstag, Anfang August 2003, sollte das Training beginnen. Vorher war ein Gesundheits- und Fitnesstest zu absolvieren. Der Verein übergab dem Spieler im Juli einen detaillierten Trainingsplan mit Übungen zur Ausdauer. Als Ausgleichssport empfahl man ihm Radfahren, Tennis, Schwimmen und Kletterübungen.

Ende Juli fuhr der Spieler mit seinem Vater, seiner Freundin und einem Klettertrainer in die Alpen zum Sportklettern. Dabei geschah das Unglück: Der Sportler stürzte ab und verrenkte sich das Sprunggelenk. Erst im November konnte er wieder Eishockey spielen, der Arbeitsbeginn verschob sich also um mehrere Monate.

Von der Berufsgenossenschaft, der Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, forderte der Sportler für die Zwischenzeit eine Verletztenrente: Zwar sei der Sportunfall vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses passiert, aber im Rahmen des dienstlich vorgegebenen Trainingsplans für die bevorstehende versicherte Tätigkeit. Doch die Berufsgenossenschaft bewertete seinen Absturz nicht als Arbeitsunfall.

So sah es auch das Bundessozialgericht und wies die Klage des Sportlers auf Leistungen von der Unfallversicherung ab (B 2 U 27/11 R). Der Arbeitsvertrag mit der APE habe ihn nicht zum Klettern verpflichtet, sondern dazu, seine sportlichen Fähigkeiten uneingeschränkt für den Club einzusetzen, sie zu erhalten und zu steigern. Mit anderen Worten: gesund und fit zu bleiben.

Außer konkreten Trainingseinheiten habe der Trainingsplan auch Vorschläge für Sportarten enthalten, die geeignet wären, die einseitigen Belastungen durch den Profisport auszugleichen. Aktivitäten zur Steigerung der allgemeinen Fitness, Ausgleichsübungen und Regeneration könnten die Spieler in ihrer Freizeit jedoch nach Belieben gestalten.

In dieser Hinsicht könnten die Profis frei wählen, ob, wann und wie sie dem Rat des Arbeitgebers folgten. Sie müssten nicht zwingend einen bestimmten Ausgleichssport betreiben. Ein Arbeitsunfall läge aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Eishockeyspieler zum Klettern verpflichtet hätte, um sich so auf die Saison vorzubereiten. Der Unfall — er sei seine Privatangelegenheit.