Arbeitsvertrag auf ein Jahr befristet

Arbeitgeber schmuggelte im Kleingedruckten eine kürzere Frist ein

onlineurteile.de - Am 1. November 2005 wurde die Frau für ein Jahr eingestellt. Laut Formulararbeitsvertrag des Arbeitgebers war ihr Arbeitsverhältnis bis 31. Oktober 2006 befristet. Die Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. Was die Arbeitnehmerin übersah: Im folgenden, kleingedruckten Vertragstext stand (drucktechnisch nicht hervorgehoben), dass die ersten sechs Monate als Probezeit galten.

Mit Ablauf der Probezeit konnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung und ohne Begründung beenden. Und so geschah es dann auch: Am 19. April erhielt die Frau ein Schreiben, in dem ihr der Arbeitgeber ankündigte, das befristete Arbeitsverhältnis ende am 30. April, wenn die Probezeit vorbei sei.

Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht und setzte beim Bundesarbeitsgericht durch, dass sie bis zum 31. Oktober 2006 beschäftigt wird (7 AZR 132/07). Die einschlägige Klausel zur Probezeit sei unwirksam, so die Bundesrichter. Sie sei für die Arbeitnehmerin total überraschend, die vermeintlich mit dem Vertrag gerade ein Arbeitsverhältnis für ein Jahr vereinbart habe.

Dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags - in dem die Dauer von einem Jahr drucktechnisch auch noch besonders betont werde -, sei nichts anderes zu entnehmen. Daher müsse die Arbeitnehmerin nicht damit rechnen, dass sie mit dem nachfolgenden Text eine andere Frist vereinbarte, welche die Befristung des Vertrags auf ein Jahr außer Kraft setze.