Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters negativ
onlineurteile.de - Ein Vermessungsingenieur verdiente 2.812 Euro brutto im Monat. Als er nach zweieinhalb Jahren aus dem Betrieb ausschied, wollte ihm der Arbeitgeber das letzte Monatsgehalt nicht auszahlen. Er begründete dies damit, dass der Arbeitnehmer laut Arbeitszeitkonto 412 Stunden zu wenig gearbeitet hatte. Der Ingenieur konterte, er sei regelmäßig wegen Arbeitsmangels nach Hause geschickt worden und habe deshalb die Minusstunden nicht ausgleichen können.
Das Landesarbeitsgericht Hessen stellte sich im Prozess um das restliche Gehalt auf seine Seite und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung (11 Sa 1207/04). Mitarbeiter seien verpflichtet, Arbeitszeitdefizite abzubauen. Das setze aber voraus, dass der Arbeitgeber ebenfalls seiner Pflicht nachkomme. Den Ingenieur hätte er 40 Stunden in der Woche einsetzen müssen. Dass man dem Mitarbeiter Arbeit zugewiesen habe, die dieser nicht erledigte, habe der Arbeitgeber zwar behauptet, aber nicht bewiesen.
Um seine Behauptung zu erhärten, hätte der Arbeitgeber im Detail darlegen müssen, wann und durch wen der entlassene Angestellte zu welchen Arbeiten aufgefordert worden sei. Im Übrigen sei der Vorwurf ohnehin unglaubwürdig, weil das Unternehmen auf kontinuierliche Arbeitsverweigerung sicher mit einer Abmahnung reagiert hätte.