Arbeitszeitkonto gekürzt

Arbeitgeber darf Betriebsvereinbarung über Schichtplan nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats aufheben

onlineurteile.de - Im Schichtplan eines Betriebs waren Beginn und Ende der Schichten, Pausen und die jeweilige Belegschaft festgelegt. Der Arbeitgeber fühlte sich daran nicht gebunden. Er berief sich auf sein Weisungsrecht und nahm einen Arbeitnehmer für einen Tag ganz sowie für einzelne Stunden aus dem Schichtplan heraus. Am Ende war dessen Arbeitszeitkonto ziemlich gerupft. Der Arbeitnehmer ließ sich die magere Lohntüte nicht gefallen und zog vors Arbeitsgericht.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen belehrte den Arbeitgeber darüber, dass er einen Schichtplan nur mit Zustimmung des Betriebsrats verändern darf (16 Sa 1330/04). Das Recht des Betriebsrats auf Mitbestimmung umfasse nicht nur die Frage, ob im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet werde. Er habe auch bei den Schichtzeiten und bei der Auswahl der Mitarbeiter für die Schichtarbeit ein Wort mitzureden. Weil der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht ignorierte, muss er nun den Arbeitnehmer so bezahlen, als ob dieser im rollierenden Schichtsystem voll gearbeitet hätte.