Arbeitszeugnis im öffentlichen Dienst ...

... muss von einem ranghöheren Vorgesetzten (mit-) unterzeichnet werden

onlineurteile.de - Sechseinhalb Jahre arbeitete der Mann - jeweils mit befristeten Arbeitsverträgen - als wissenschaftlicher Angestellter im höheren Dienst bei der Bundesanstalt für Gewässerkunde. Als das Arbeitsverhältnis beendet wurde, erhielt der Angestellte ein Zeugnis, das von der Leiterin des Verwaltungsreferats unterschrieben war. Das genügte dem Arbeitnehmer nicht, weil die Frau weder nach Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppe, noch nach Laufbahngruppe im Rang über ihm stand.

Mehrmals bat der Mann vergeblich darum, das Zeugnis durch einen ranghöheren Vorgesetzten unterzeichnen zu lassen. Dann zog er vor Gericht, um die Unterschrift durchzusetzen und hatte beim Bundesarbeitsgericht Erfolg (9 AZR 507/04). Wer ein Zeugnis unterschreibe, sei bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung wichtig, so die Bundesrichter. Der Rang des Ausstellers in der Hierarchie gebe anderen Arbeitgebern Aufschluss über seine Kompetenz und gewähre so die inhaltliche Richtigkeit des Arbeitszeugnisses, auf die sich andere Arbeitgeber verlassen müssten.

Werde ein Zeugnis nicht von einem ranghöheren Vorgesetzten (mit-) unterschrieben, fehle ihm die Überzeugungskraft. Das disqualifiziere die Leistung des Arbeitnehmers - auch wenn sie im Zeugnis positiv bewertet werde - und beeinträchtige damit dessen berufliches Fortkommen.