Architekt plante für Rastanlage
onlineurteile.de - Der staatliche Betreiber von Autobahntankstellen und -raststätten nahm Kontakt zu einem Architekten auf, weil er eine neue Autobahnrastanlage bauen lassen wollte. Der Architekt arbeitete für den (vermeintlichen) Auftraggeber Rohentwürfe aus, den Zuschlag bekam aber ein Kollege. Für seine Planungsleistungen verlangte der Architekt Honorar, was der Bauherr mit der Begründung ablehnte, es habe sich um "unentgeltliche Akquisition" (= Kundenwerbung) gehandelt. Vergeblich klagte der Mann das Honorar ein.
Er hätte beweisen müssen, dass man ihm einen Auftrag erteilt hatte, erklärte ihm das Oberlandesgericht Düsseldorf (5 U 41/02). Allein aus der Tatsache, dass er für das Projekt Rastanlage "tätig geworden" sei, könne man nicht auf einen Auftrag schließen. Gerade bei umfangreichen, kostenintensiven Bauvorhaben sei kostenlose Akquisition gang und gäbe, was bedeute: Der Architekt arbeite Vorschläge aus; was der eventuelle Auftraggeber davon halte, stehe auf einem anderen Blatt. Zahlreiche Architektenleistungen seien "Hoffnungsinvestitionen", mit denen Architekten überhaupt erst versuchten, einen Vertrag zu erhalten.