Architektin vereinbart Spottpreis

Daran ist sie nach dem Prinzip von Treu und Glauben gebunden

onlineurteile.de - Für das Einfamilienhaus hatte die Architektin mit den Bauherren ein Honorar vereinbart, das die Mindestsätze der Gebührenordnung für Architekten unterschritt. Bei der Schlussrechnung hielt sie sich an diese (eigentlich unzulässige) Vereinbarung und errechnete ein Honorar von 42.630 DM. Später reute es die Architektin, sich so "billig verkauft" zu haben. Sie erhöhte die Forderung auf 67.083 DM.

Da die Bauherren nicht zahlten, klagte die Architektin den Differenzbetrag ein. Doch damit kam sie nicht durch. Es sei widersprüchlich, entschied das Oberlandesgericht Köln, erst ein zu niedriges Honorar auszumachen und dann nach den Mindestsätzen abzurechnen (3 U 191/05). Ein Auftraggeber dürfe sich auf das verlassen, was vereinbart wurde - das gelte zumindest dann, wenn er sich in der Baubranche nicht auskenne und von Mindestsätzen nichts wisse.

Die von den Bauherren vorgelegten Förderanträge machten zudem deutlich, dass sie sich auf die vereinbarte Höhe des Honorars eingestellt hätten: Auf dieser Basis hätten die Auftraggeber die Baunebenkosten mit zehn Prozent angegeben, also die Finanzierung des Hausbaus darauf eingerichtet. Angesichts dessen sei ihnen die Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen für Architekten nicht zuzumuten.