Arglistige Täuschung beim Vertragsschluss

Versicherung ficht deshalb Vertrag an - muss sie dann die Prämien zurückzahlen?

onlineurteile.de - Er hatte schon mehrere Versicherungen ordentlich geschröpft - was der Kunde natürlich dem Versicherer verschwieg, bei dem er jetzt eine Unfallversicherung abschloss. Nach dem ersten Schadensfall ließ das Unternehmen genauer nachforschen und stieß auf die Vorgeschichte des Kunden. Daraufhin wurde der Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten und für nichtig erklärt.

Auch 6.300 Euro forderte der Versicherer zurück, die er nach dem Unfall ausgezahlt hatte. Der Mann versuchte zu retten, was noch zu retten war: Diesen Betrag müsse der Versicherer wenigstens mit seinen Beiträgen verrechnen (4.100 Euro), verlangte er. Wenn laut Verfassung vor dem Gesetz alle Menschen gleich seien, könne doch nicht die Versicherung sein Geld behalten, während er ihr Geld zurückzahlen müsse! Der Bundesgerichtshof vermochte hier jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu erkennen (IV ZR 46/04).

Denn die Beteiligten befänden sich nicht in einer vergleichbaren Situation. Die Versicherung habe vielmehr beim Vertragsschluss die schlechteren Karten. Meist habe sie keine Chance festzustellen, ob der Kunde die Wahrheit sage oder nicht, sie müsse ihm einfach vertrauen. Selbst im Schadensfall kämen Betrugsmanöver selten raus - außer die Versicherung forsche selbst nach. Deshalb sei es nur gerecht, wenn die Versicherung zum Ausgleich ein Druckmittel erhalte. Und das bestehe eben darin, dass der Versicherte bei einer Täuschung die Leistungen zurückzahlen müsse und zugleich die Prämien verliere. Alles andere würde die Versuchung erhöhen, bei Vertragsschluss die Unwahrheit zu sagen.