"Armseliger Saftladen"

Nach der Entlassung beschimpfen Pfleger die Ex-Arbeitgeberin auf Facebook

onlineurteile.de - Zwei Pfleger waren von einem Pflegedienst auf Probe eingestellt worden. Als sie sich während der Probezeit arbeitsunfähig meldeten, wurden sie prompt entlassen. Daraufhin ließen die Pflegekräfte auf Facebook ihrer Wut freien Lauf: "Quizfrage: was passiert beim …, wenn man nicht der meinung des egozentrischen chefs ist und dann auch noch die frechheit besitzt dazu zu stehen?" Antwort: "Man wird gekündigt, per telefon. Armseliger saftladen und arme pfanne von chef. Hat noch nicht mal den arsch in der hose selbst anzurufen." — "Nun wird er eben den sturm ernten. Man verarscht mich nicht und die pfeife schon gar nicht." - "Ich liebe meinen Job, hat aber nix mit diesem Drecksladen zu tun."

Nachdem der Personalchef diesen Dialog auf den Facebook-Seiten der Pfleger gelesen hatte, zog die Firma vor Gericht, um den Schimpftiraden ein Ende zu setzen. Das Arbeitsgericht sollte die Ex-Mitarbeiter dazu verdonnern, den Pflegedienst und seine leitenden Angestellten nicht mehr in öffentlich zugänglichen Medien durch Beleidigungen wie "Drecksladen" oder "Pfeife" verächtlich zu machen.

Das Arbeitsgericht Bochum wies die Klage der Arbeitgeberin ab: Zum einen seien nur die betroffenen "leitenden Angestellten" selbst berechtigt, gegen abfällige Bemerkungen wie "arme pfanne" vorzugehen. Zum anderen seien die Äußerungen bei einem Dialog auf Facebook-Profilen gefallen und damit nicht wirklich "öffentlich zugänglich". Arbeitnehmer dürften darauf vertrauen, dass solche Äußerungen im Rahmen privater Gespräche nicht nach außen getragen würden.

Gegen dieses Urteil legte der Pflegedienst Berufung ein. Dem Landesarbeitsgericht Hamm gelang es schließlich, die Kontrahenten zu einem Vergleich zu bewegen (5 Sa 451/12). Die Ex-Mitarbeiter versprachen, die Arbeitgeberin künftig nicht mehr zu beleidigen. Damit war die Arbeitgeberin zufrieden, zumal die beiden Pfleger die abfälligen Äußerungen schon aus dem Internet gelöscht hatten.