Artgerechte Tierhaltung in der Wohnanlage?

Ein Verbot, Katzen frei herumlaufen zu lassen, ist zulässig

onlineurteile.de - Die Katze einer Wohnungseigentümerin war an freien Auslauf im Garten gewöhnt. Hausbewohner mit kleinen Kindern beschwerten sich jedoch darüber, dass freilaufende Tiere den Kinderspielplatz verunreinigten: Die Hausordnung der Wohnanlage verpflichte Tierhalter, Belästigungen durch Lärm, Schmutz und Gefahren zu vermeiden. Die Eigentümerversammlung beschloss daraufhin mit Mehrheit einen Zusatz zur Hausordnung: "Hunde und Katzen dürfen nicht frei in der Anlage herumlaufen".

Damit wollte sich die Katzenfreundin nicht abfinden: Dieser Zusatz schränke die Haustierhaltung in unzulässiger Weise ein, kritisierte sie. Es sei nicht artgerecht, Katzen in der Wohnung einzusperren. Vergeblich focht die Frau den Mehrheitsbeschluss der Eigentümer an - das Landgericht München I segnete den Zusatz zur Hausordnung ab (1 T 1633/04).

Haustiere dürften in einer Wohnanlage zwar nicht generell verboten werden, so das Landgericht. Wohnungseigentümer dürften die Tierhaltung aber regeln, um Belästigungen der Hausbewohner so weit wie möglich auszuschließen. Katzen könne man auch drinnen halten. Wenn die Katzenbesitzerin dies als "nicht artgerecht" ablehne, stehe es ihr frei, ein anderes Haustier anzuschaffen. Jedenfalls habe das Interesse der übrigen Eigentümer daran, die Gemeinschaftsflächen von Katzenkot freizuhalten, Vorrang vor dem Interesse an artgerechter Tierhaltung.