Arzt beantragt Eigenheimzulage ...
onlineurteile.de - Ein Mediziner beantragte beim Finanzamt Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein Ferienhaus auf der griechischen Insel Kreta. Die Finanzbeamten ließen ihn abblitzen, doch das Finanzgericht gab ihm - gestützt auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs - Recht.
Die Berufung des Finanzamts gegen diese Entscheidung hatte beim Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg (IX R 20/09). Aus dem europäischen Recht sei keineswegs abzuleiten, so der BFH, dass ein deutscher Steuerpflichtiger Eigenheimzulage für eine Zweitwohnung in einem anderen Mitgliedsstaat der Union beanspruchen könne. Der Europäische Gerichtshof habe sich auf die Besteuerung von Grenzpendlern bezogen.
Im konkreten Fall gehe es jedoch um einen Arzt, der in Deutschland wohne und seine Praxis führe. Das sei nicht vergleichbar. Immobilienkäufe im Ausland würden nicht gefördert. Das schränke vielleicht die allgemeine Freizügigkeit in Europa ein wenig ein. Aber das sei gerechtfertigt: durch das Interesse der Steuerzahler und durch das vom deutschen Gesetzgeber mit der Eigenheimzulage verfolgte Ziel.
Er wollte seinerzeit - bald laufe sie ja aus - mit der Eigenheimzulage den Wohnungsbau unterstützen und den Bestand von Wohnungen in Deutschland vergrößern. Mit einer Zulage für Zweitwohnsitze im Ausland sei dieses Ziel naturgemäß nicht zu fördern. Wenn sich ein Mediziner in Griechenland ein zusätzliches Haus leiste, wirke sich das nicht auf den deutschen Wohnungsmarkt aus.