Arzt muss Röntgenbilder herausrücken ...
onlineurteile.de - Im Herbst 2005 hatte sich die Frau den linken Unterarm gebrochen und wurde ihrer Ansicht nach in der A-Klinik falsch behandelt. Anschließend wandte sie sich an einen Chirurgen, der die Sache zu einem guten Ende brachte. Nun wollte die Patientin die A-Klinik auf Schadenersatz verklagen. Für ein medizinisches Gutachten benötigte sie die von der chirurgischen Praxis angefertigten Röntgenbilder.
Die Frau schrieb an den Arzt, sie entbinde ihn von der ärztlichen Schweigepflicht und bitte ihn, ihrer Anwältin die Röntgenbilder (oder Kopien davon) zur Einsichtnahme zu überlassen. Ohne Angabe von Gründen weigerte sich der Chirurg, die Aufnahmen herzugeben. Kopien würden 100 Euro pro Bild kosten, teilte eine Arzthelferin der Anwältin telefonisch mit. Schließlich zog die Patientin vor Gericht. Der Arzt muss die Röntgenbilder zur Verfügung stellen, urteilte das Landgericht Kiel (8 O 59/06).
Soweit Aufzeichnungen über objektive physische Befunde betroffen seien, könne der Patient grundsätzlich Einsicht in seine Original-Krankenunterlagen verlangen. Aktuell benötige der Chirurg die Röntgenbilder nicht und die Patientin wolle sie sowieso nicht auf Dauer behalten. Es gehe darum, die Aufnahmen von fachkundigen Ärzten (Privatsachverständigen und/oder Gutachtern der Krankenkasse) auswerten zu lassen, um den Rechtsstreit gegen die A-Klinik vorzubereiten.
Das in der chirurgischen Praxis durchzuführen, sei schon aus praktischen Gründen unzumutbar: Um Krankheitsbilder auf Röntgenaufnahmen zu bewerten, benötige der Gutachter einen Röntgenbildbetrachter. Er müsste also in die Praxis einen eigenen Apparat mitbringen oder den der Arztpraxis benutzen. Das würde sowohl den Praxisbetrieb stören als auch die Arbeit des Gutachters erschweren.