Arzt verweigert schwerhöriger Patientin schriftliche Diagnose

Gericht verstößt bei der Ablehnung der Beschwerde gegen das Willkürverbot

onlineurteile.de - Die alte Dame hatte es nicht leicht: Mit ihren 88 Jahren sah sie nicht nur immer schlechter, sie war auch fast taub. Außerdem machten ihr Kreislauf und Herz arg zu schaffen. Eines Tages schickte sie ihr Hausarzt zum Augenarzt. Was der sagte, war für sie aber nicht zu verstehen. Deshalb bat sie ihn um einen schriftlichen Befund. Der Arzt weigerte sich jedoch, ihr etwas Schriftliches zu geben.

So ging die Seniorin vors Amtsgericht und beantragte, die Justiz solle den Arzt zur Herausgabe eines Berichts verdonnern. Doch das Amtsgericht wies sie ab. Ihre Beschwerde vor dem Landgericht hatte ebenfalls keinen Erfolg: Dass ohne den Befund ein irreparabler Schaden drohe, habe die Patientin nicht dargelegt, hieß es. Jetzt reichte es der Frau: Machten denn alle mit ihr, was sie wollten?! Sie erhob Verfassungsbeschwerde.

Amtsgericht und Landgericht hätten in krasser Weise die Rechtslage verkannt, stellte das Bundesverfassungsgericht fest (1BvR 2315/04). Ärzte hätten die Pflicht, den Patienten über Verlauf und Behandlung der Krankheit aufzuklären. Wenn das mündlich nicht möglich sei, müsse das eben schriftlich getan werden. Sonst werde der Patient zum bloßen Objekt der Untersuchung degradiert, das verstoße gegen die Würde des Patienten und sein Recht auf Selbstbestimmung. Das Argument, die Seniorin habe keine konkrete Gefahr für ihre Gesundheit benennen können, überzeuge nicht. Gerade deshalb bestehe die Patientin ja auf dem Befund, weil sie herausfinden wolle, ob Gefahr drohe. Das Landgericht muss die Sache nun erneut behandeln.