Asbest in den Wänden

Solange die Raumluft nicht belastet ist, kann der Mieter deshalb nicht die Miete kürzen

onlineurteile.de - Als der Mieter einer Wohnung erfuhr, dass im Haus Leichtbauwände mit Asbestplatten verbaut waren, kürzte er die Miete. Das ließ sich der Vermieter nicht bieten: Er klagte den Differenzbetrag ein. Das Landgericht Berlin setzte einen Bausachverständigen auf die Sache an.

Der Experte stellte fest, dass immerhin 30 Prozent der Wandflächen der Wohnung asbesthaltig waren. Doch festgebundene Asbestplatten belasteten die Raumluft nicht, erklärte er, nur Asbestfasern seien gesundheitsschädlich. Fasern würden allerdings freigesetzt, wenn die Wände bearbeitet würden: Bohrarbeiten, Abbürsten, Renovieren ... das dürfe alles nur von Fachfirmen und mit den notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Auf Basis dieses Gutachtens gab das Landgericht Berlin dem Vermieter Recht (63 S 42/10). Solange die Gesundheitsgefahr durch Asbest nur abstrakt sei und sich nicht auf die Gebrauchstauglichkeit der Räume auswirke, liege kein Mangel der Mietsache vor. Aus diesem Grund dürfe der Mieter die Miete nicht mindern.

Dass er die Wände nicht mechanisch bearbeiten könne, stelle ebenfalls keinen Mangel dar - solange weniger als ein Drittel der Wandfläche davon betroffen sei. Da die Wände ansonsten uneingeschränkt benützt werden könnten, habe der Mieter genügend Möglichkeiten, die Räume nach seinen Vorstellungen einzurichten. Ein Mangel wäre erst anzunehmen, wenn über 30 Prozent der Wandfläche asbesthaltig wären.