Asthma durch Schimmelpilze

Kinder des Mieters erkrankten - haftet dafür die Vermieterin?

onlineurteile.de - Der Vater zweier Kinder, die unheilbar an Asthma bronchiale litten, machte dafür die Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, verantwortlich: 1999 habe es einen Rohrbruch gegeben. Seit diesem Wassereinbruch sei die Wohnung feucht und von Schimmelpilzen befallen. Schon bald nach diesem Ereignis seien die ersten Atemwegsinfektionen bei den Kindern aufgetreten (Bronchitis). Schimmelpilzallergie habe schließlich das Asthma ausgelöst. Obwohl er von der Vermieterin mehrmals gefordert habe, etwas gegen Schimmel zu unternehmen, sei nichts geschehen. Für die Folgen müsse sie die Kinder nun mit Schmerzensgeld entschädigen.

Schimmelbefall einer Wohnung könne durchaus zur Haftung des Vermieters führen, betonte das Kammergericht in Berlin (22 W 33/05). Im konkreten Fall jedoch nicht. Zum einen sei es schon nicht plausibel, dass Räume nach einem Wasserschaden nicht austrockneten - wenn ausreichend geheizt und gelüftet werde. Das sei gerade in einer so dunklen, kühlen Wohnung wie dieser besonders wichtig. Dafür sei der Mieter selbst verantwortlich.

Zum anderen sei nicht jeder Schimmelpilzbefall giftig und gesundheitsgefährdend. Der Mieter hätte bei seinen Beschwerden gegenüber den Mitarbeitern der Vermieterin klarstellen müssen, dass er ernste gesundheitliche Schäden befürchtete. Vor April 2003 habe er die Vermieterin jedoch nicht einmal darüber informiert, dass es um Kleinkinder gehe, die der Natur der Sache nach weniger widerstandsfähig seien als Erwachsene. Dann hätte sie den Mangel sofort beseitigen lassen müssen.

Vernünftigerweise hätte der Vater schon 1999 per Klage auf Abhilfe dringen und/oder das Gesundheitsamt einschalten müssen. Wegen des gesundheitlichen Risikos hätte er auch fristlos den Mietvertrag kündigen können. Eine weniger dunkle und kühle Wohnung, die für seine Kinder zuträglicher gewesen wäre, hätte er auf dem Berliner Wohnungsmarkt leicht finden können. Er sei aber erst ausgezogen, als die Erkrankung der Kinder schon unheilbar gewesen sei. Das könne er nicht der Vermieterin anlasten.