"Attraktive Beitragsrückerstattung"

Verbraucher sollten Werbeprospekte nicht wörtlich nehmen, sondern die AGB studieren

onlineurteile.de - Erfreut las eine Münchnerin im Werbeprospekt einer privaten Krankenversicherung das Versprechen: "Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr." Das Angebot fand die Frau wirklich attraktiv, sie schloss den Versicherungsvertrag ab.

Was ihr entging: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vertrags stand, dass der Versicherer jedes Jahr festlegt, für welche Tarife er Beiträge erstattet und in welcher Höhe. 2010 beantragte die Versicherungsnehmerin Beitragsrückerstattung, weil sie 2009 keine Leistungen beansprucht hatte. Doch die Krankenversicherung erklärte, wegen der Finanzkrise gebe es für 2009 keine Rückzahlungen.

Damit fand sich die Frau nicht ab und zog vor Gericht: Laut Prospekt habe sie Anspruch auf Erstattung von Beiträgen, nur aus diesem Grund habe sie die Versicherung gewechselt. Das Amtsgericht München fand diese Sichtweise naiv: Im Geschäftsleben richte sich der Inhalt von Verträgen generell nicht nach Werbeprospekten, sondern nach Vertragsbedingungen (261 C 25225/10). Das hätte der Versicherungsnehmerin klar sein müssen.

Verständige Verbraucher rechneten damit, dass Reklameversprechen in den AGB "konkretisiert und auch abgeschwächt" werden. Außerdem stehe sogar im Prospekt, dass die AGB Grundlage für den Versicherungsschutz seien. Verbraucher müssten in Verträgen das "Kleingedruckte" studieren. Das sei zumutbar, wenn auch mühselig, fand die Amtsrichterin. Versicherungsbedingungen seien halt kompliziert - wenig verwunderlich bei einem Vertrag, der mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden sei.