Au backe, Zähne weg!

Patientin widerrief ihr Einverständnis mit der Zahn-OP auf falsche Weise

onlineurteile.de - Die Zahnärztin hatte der Patientin empfohlen, sich zwei marode Backenzähne ziehen zu lassen. Sie überwies die Frau an einen Kieferchirurgen. Beim Gespräch mit dem Chirurgen äußerte die Patientin Bedenken gegen den Eingriff.

Als Alternative komme eine Wurzelspitzenresektion in Frage, erläuterte der Mediziner. Aber er würde dringend dazu raten, die Zähne operativ zu entfernen. Schließlich willigte die Patientin ein und vereinbarte einen OP-Termin drei Monate später. In der Zwischenzeit bereute sie jedoch ihren Entschluss und entschied sich für eine Wurzelspitzenresektion.

Als die Frau zum OP-Termin in der Praxis des Kieferchirurgen erschien, teilte sie das aber dem Praxispersonal nicht mit. Statt dessen gab sie nur wortlos einen geänderten Überweisungsschein ab. Mit dem Chirurgen konnte sie vor der Operation nicht mehr sprechen. Da niemand vom Überweisungsschein Notiz nahm, zog er ihr die beiden Backenzähne wie vereinbart.

Deswegen forderte die Patientin vom Arzt 6.000 Euro Schmerzensgeld: Er habe die ambulante Operation ohne ihr Einverständnis durchgeführt. Die Zahlungsklage der Frau scheiterte beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg (5 U 101/13). Drei Monate vor dem Eingriff habe sie ihr Einverständnis damit erklärt, so das OLG, und das bestehe fort.

Bis zur Operation hätte die Patientin die Behandlung in ihrem Sinne beeinflussen können. Sie hätte den Termin absagen und/oder telefonisch ankündigen können, dass sie es sich anders überlegt habe. Wenn sie aber zu einem ambulanten OP-Termin erscheine, gebe es für den Arzt keinen Grund zu überprüfen, ob sie dem Eingriff immer noch zustimme.

Ihren Sinneswandel hätte die Patientin ausdrücklich mitteilen müssen — per Telefon oder in der Praxis, gegenüber dem Chirurgen oder gegenüber dem Praxispersonal. Jedenfalls aber deutlich und rechtzeitig. Direkt vor der Operation einen geänderten Überweisungsschein mit einer kurzen Notiz abzugeben, genüge nicht, um die Zustimmung zum Eingriff wirksam zu widerrufen.