Auch Ausgaben für die erste Berufsausbildung
onlineurteile.de - Ein junger Mann hängte das Maschinenbaustudium an den Nagel und ließ sich von einer Fluggesellschaft auf seine Kosten zum "Verkehrsflugzeugführer" ausbilden. Nach erfolgreichem Abschluss der Schulung erhielt er eine feste Anstellung. Bei der ersten Einkommenssteuererklärung wollte er seine Ausgaben für den Kurs (16.267 DM) von der Steuer absetzen. Das Finanzamt erteilte jedoch abschlägigen Bescheid: Hier handle es sich um Berufsausbildung und nicht um Werbungskosten, die er steuerlich geltend machen könnte.
Der frischgebackene Pilot kämpfte sich bis zum Bundesfinanzhof (BFH) durch. Seine Hartnäckigkeit lohnte sich, weil die oberste Instanz in Steuersachen Ende 2002 ihre Rechtsprechung zum Steuerabzug von Fortbildungskosten zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert hatte. Der BFH entschied, ein Steuerabzug komme nicht nur bei Umschulungen, sondern auch bei erstmaliger Berufsausbildung in Betracht (VI R 33/01). Der Mann habe das Ziel verfolgt, als Pilot Einkommen zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe er Geld ausgegeben. Die Kosten der Schulung hingen sachlich und zeitlich gesehen besonders eng mit der angestrebten beruflichen Tätigkeit zusammen und seien daher als (vorab entstandene) Werbungskosten anzuerkennen. Das Finanzamt müsse sie bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigen.