Auch nach der Kündigung eines Bauvertrags gilt:

Werklohn wird erst fällig mit Abnahme der Leistungen

onlineurteile.de - 1998 kündigte ein unzufriedener Bauherr den Vertrag mit seinem Bauunternehmen. Der Bauunternehmer legte später eine Schlussrechnung vor und verlangte von der Bank, die für den Bauherrn eine Zahlungsbürgschaft übernommen hatte, Werklohn für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Dafür fehle jede Grundlage, wandte die Bank ein. Was das Bauunternehmen geleistet habe, sei mangelhaft und vom Auftraggeber nie akzeptiert worden. Seiner Forderung stehe der Anspruch des Auftraggebers auf Beseitigung der Mängel und Minderung des Werklohns entgegen.

Das Landgericht verurteilte die Bank zur Zahlung: Die Vergütung sei fällig, bei einem unfertigen Werk sei dafür keine Abnahme nötig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob dieses Urteil auf und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung (VII ZR 146/04). Bauunternehmen haben nur Anspruch auf Werklohn, wenn ihre Leistungen vom Bauherrn abgenommen werden. Diese Bedingung im Fall einer Kündigung aufzuheben, sei nicht sinnvoll, erklärte nun der BGH. Der Verzicht auf die Abnahme führe dazu, dass der Unternehmer auch dann leichter an sein Geld komme, wenn er mit mangelhafter Leistung die Kündigung durch den Bauherrn provoziert habe.

Vielleicht seien nicht in jedem Fall Teilleistungen so voneinander abgrenzbar, dass eine Abnahme möglich sei, räumte der BGH ein. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten träten jedoch in der Praxis ohnehin oft auf und seien meistens sachgerecht zu bewältigen. Sie seien jedenfalls kein Grund, bei vorzeitiger Kündigung auf die Abnahme als Voraussetzung für den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers zu verzichten.