Audi eines unverheirateten Paares gepfändet

Eigentumsverhältnisse ungeklärt - Zwangsvollstreckung unzulässig

onlineurteile.de - Ein Mann hatte hohe Schulden, die er nicht mehr bedienen konnte. Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen ihn und schickte den Gerichtsvollzieher. Der pfändete unter anderem einen Audi A6 - gegen den Protest der Lebensgefährtin des Schuldners. Sie behauptete, der Wagen gehöre ihr und dürfe deshalb nicht gepfändet werden. Es kam zum Rechtsstreit.

Vor Gericht ging es im Wesentlichen um die Frage, ob nichteheliche Lebensgemeinschaften bei der Zwangsvollstreckung anders zu behandeln sind als Ehepartner. Bei Eheleuten wird nämlich zu Gunsten der Gläubiger "vermutet", dass bewegliche Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 BGB). Im Zweifelsfall muss der andere Gatte beweisen, dass sie sein Eigentum sind.

Im konkreten Fall gelang es den Vorinstanzen nicht, die Eigentumsverhältnisse am Audi zu klären. So landete der Rechtsstreit schließlich beim Bundesgerichtshof (IX ZR 92/05). Die "Vermutung", dass der Audi dem Schuldner gehöre, gelte hier nicht, so die Bundesrichter. Die einschlägige Vorschrift sei auf unverheiratete Paare nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber habe dies bewusst (1997, als das Zwangsvollstreckungsrecht geändert wurde) so geregelt, es handle sich keineswegs um eine Gesetzeslücke.

Infolgedessen müsse nicht die Lebensgefährtin des Schuldners belegen, dass der Wagen ihr gehöre. Vielmehr müsse umgekehrt die Gläubigerin beweisen, dass der Schuldner Eigentümer des Audi sei. Dies sei ihr nicht gelungen, die Pfändung daher unzulässig.