Auf Abwegen verunglückt: Arbeitsunfall?

Mitarbeiter eines Transportunternehmens hatten sich vor dem Crash total verfahren

onlineurteile.de - Die zwei Unglücksraben arbeiteten für ein Mietwagen- und Transportunternehmen in Uslar. Der Chef hatte Herrn A und Frau B in die Nähe von Kleve geschickt, um dort ein Fahrzeug für den Betrieb zu kaufen und es nach Uslar zu überführen. Während der Fahrt unterhielten sich die beiden so angeregt, dass sie sich mehrmals verfuhren. Schließlich nahmen die Arbeitnehmer die Autobahn Richtung Köln. Von da aus wollten sie nach Dortmund weiterfahren, denn diese Strecke kannten sie gut.

Doch beim Autobahnkreuz Köln-Nord bogen Arbeitnehmer erneut falsch ab, weil sie nicht aufpassten. Statt nach Dortmund fuhren sie nach Süden, also in die entgegen gesetzte Richtung. Auf dieser Strecke ereignete sich der schwere Unfall, bei dem Frau B leicht verletzt wurde und Herr A seinen linken Arm verlor.

Die Berufsgenossenschaft, Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, weigerte sich, für die Unfallfolgen aufzukommen: Hier handle es sich nicht um einen Arbeitsunfall. Die Arbeitnehmer hätten sich auf Abwege begeben, die nicht mehr mit ihrem beruflichen Auftrag zusammen hingen.

So sah es auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Es wies die Klage der Arbeitnehmer auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung ab (L 3 U 151/08). Eine Fahrt für das Unternehmen sei unfallversichert, solange sich die Arbeitnehmer auf dem Weg zum Zielort befänden. Der Versicherungsschutz entfalle jedoch auf deutlich abweichenden Wegen.

Dass die Arbeitnehmer, abgelenkt durch eine Unterhaltung, beim Autobahnkreuz die Abfahrt verpassten, habe den "versicherten Betriebsweg" (= die Rückkehr nach Uslar) unterbrochen. Sie seien dann nicht weiter, wenn auch auf Umwegen, in Richtung Uslar gefahren, sondern weg von Uslar. Um wieder auf den richtigen Weg zu gelangen, hätten sie eine riesige Schleife fahren müssen.

Dass sie vom Betriebsweg abkamen, sei auch nicht durch äußere Umstände bedingt gewesen — wie z.B. Nebel oder schlechte Wegweiser —, die den Mitarbeitern nicht anzulasten wären. Vielmehr hätten sie sich durch ihre Plauderei ablenken lassen. Dass sie auf weite Abwege gerieten, habe nichts mit der Betriebsfahrt zu tun, sondern sei ihrer Unachtsamkeit geschuldet.