Auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zu vermitteln?

Sozialgericht: Das ist kein Grund, einem Arbeitslosen eine Rente zu bewilligen

onlineurteile.de - Seit 2005 bezieht der 1956 geborene, arbeitslose Mann Arbeitslosengeld II. Vorher hatte er sich mit unterschiedlichen Jobs durchgeschlagen (Waldarbeiter, Lagerarbeiter, Bausanierer), zwischendurch war er immer wieder mal arbeitslos. Eine Berufsausbildung hatte er nicht vorzuweisen. Zudem litt der Mainzer an Arthrose in Schulter- und Kniegelenken. Auch die Wirbelsäule war "angeschlagen" und verursachte Rückenbeschwerden.

Arbeit finde er ohnehin keine mehr, erklärte der Hartz-IV-Empfänger dem Sachbearbeiter im Jobcenter. Der sah das wohl ähnlich. In Absprache mit dem Jobcenter beantragte der Arbeitslose bei der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Rentenversicherung ließ den Antragsteller medizinisch untersuchen. Anschließend lehnte sie die Rente ab. Denn der Gutachter bescheinigte dem Mann, er könne trotz seiner orthopädischen Beschwerden zumindest leichte körperliche Arbeiten verrichten, sechs Stunden täglich. Vergeblich argumentierte der Mainzer, in seinem Alter und mit seinen Beschwerden stelle ihn doch kein Arbeitgeber mehr ein.

Das Sozialgericht Mainz wies seine Klage auf Rente ab (S 10 R 489/10). Es komme hier nicht darauf an, ob er tatsächlich noch einen Arbeitsplatz finden könne, so das Gericht. In der Tat sei es eher unwahrscheinlich, dass er in seiner Lage einen Job bekomme. Wenn Personen auf dem Arbeitsmarkt nur eingeschränkt oder schwer zu vermitteln seien, trage dieses Risiko jedoch die Arbeitslosenversicherung — und nicht die gesetzliche Rentenversicherung.

Dass man den Mainzer kaum noch vermitteln könne, sei daher kein Grund, ihm eine Rente zu gewähren. Solange für den Mann (jedenfalls abstrakt betrachtet) leichte körperliche Tätigkeiten mehrere Stunden pro Tag zumutbar seien, sei er als Arbeitsuchender einzustufen.