Auf dem Weg zur Arbeit sind Arbeitnehmer unfallversichert ...
onlineurteile.de - Eine 26-jährige Produktionshelferin aus dem Landkreis Limburg-Weilburg verunglückte morgens während der Fahrt zur Arbeit mit dem Auto und wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Für die Folgen sollte die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Doch die Berufsgenossenschaft - Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung - lehnte jede Leistung ab.
Hier handle es sich nicht um einen versicherten Arbeitsunfall, so die Berufsgenossenschaft, denn die junge Frau sei nicht auf direktem Weg zur Firma gefahren. Vielmehr sei die Arbeitnehmerin zuerst von ihrem Wohnort aus in die entgegengesetzte Richtung gestartet, um bei der Tankstelle in der nächsten Ortschaft zu tanken. Der Unfall sei also nicht auf dem versicherten Weg zur Arbeit passiert.
So sah es auch das Landessozialgericht Hessen und wies die Zahlungsklage der Verunglückten ab (L 3 U 195/07). Auf einem Umweg stünden Arbeitnehmer nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er dazu diene, schneller am Arbeitsplatz anzukommen (wenn sie z.B. eine verkehrstechnisch schlechte Strecke umgehen wollten).
Das treffe hier nicht zu, im Gegenteil. Wenn es nur darum gegangen wäre, so schnell wie möglich bei der Firma anzukommen, wäre der Umweg zur Tankstelle überflüssig gewesen. Die Frau hätte ihre nur 18 Kilometer entfernte Firma problemlos erreichen können: Als sie in der Frühe aufgebrochen sei, habe der Tank noch nicht auf Reserve gestanden.
Tanken gehöre grundsätzlich zum (nicht versicherten) privaten Lebensbereich. Anders liege der Fall nur, wenn ein Arbeitnehmer während der Fahrt zur Arbeitsstätte (unvorhergesehen) unbedingt tanken müsse, um den Betrieb zu erreichen.