Auf dem Weg zur Arbeit von Wespe gestochen
onlineurteile.de - Mit dem Motorrad fuhr ein junger Mann zur Arbeit. Da verirrte sich eine Wespe in den Helm des Unglücklichen und stach ihn in den Hals. Auf den Stich reagierte er allergisch, erlitt einen Schock, der zum Herz-Kreislauf-Stillstand und schließlich zu einem Hirnschaden führte. Seine Familie kämpfte für ihn um Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung, die jede Zahlung verweigerte. Begründung: Der Arbeitnehmer sei zwar auf dem Weg in die Arbeit gewesen. Aber Wespenstiche seien "Unfälle des täglichen Lebens" und hätten nichts mit der beruflichen Tätigkeit zu tun. Dieser Gefahr sei man überall ausgesetzt.
Dem widersprach das Sozialgericht Leipzig (S 9 U 100/02). Die Tatsache, dass Insekten auch während privater Fahrten Unheil anrichten könnten, schließe den Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg nicht aus. Man könne auch bei privaten Autofahrten mit dem Auto verunglücken, und trotzdem gelte: Bei Autounfällen auf dem direkten Weg zum Arbeitsplatz stünden Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Natürlich spiele im konkreten Fall auch das "anlagebedingte Leiden" des jungen Mannes eine Rolle, nämlich die Allergie gegen Wespengift. Wäre der Arbeitnehmer jedoch nicht auf dem Wege zu seinem Arbeitsplatz gewesen, hätte ihn diese Wespe nicht gestochen, und der Stich nicht den Schock und die Hirnschädigung ausgelöst. Also sei der Unfallschaden berufsbedingt.