Auf dem Weg zur Betriebsfeier verunglückt

OLG Frankfurt: kein Arbeitsunfall - keine Haftungsbeschränkung

onlineurteile.de - Im Betrieb stand eine Feier an. Eine Mitarbeiterin chauffierte ihren Arbeitskollegen zum Ort der Veranstaltung. Es kam zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beifahrer verletzt wurde. Für den "Wegeunfall" - d.h. Unfall auf dem Weg zur Arbeit bzw. zu einer betrieblichen Veranstaltung - bekam er Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus forderte er Schmerzensgeld von der Kollegin.

Im Allgemeinen haften Kollegen untereinander nur "beschränkt". Das bedeutet: Wer bei betrieblicher Tätigkeit einen gesetzlich unfallversicherten Betriebsangehörigen verletzt, haftet dafür nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften (des Bürgerlichen Gesetzbuchs), sondern nur bei vorsätzlicher Schädigung. Diese Regelung (juristisch heißt sie: Haftungsprivileg) soll vor allem dem Betriebsfrieden dienen.

Im konkreten Fall bekam der Verletzte jedoch eine Entschädigung von der Kollegin, weil das Oberlandesgericht Frankfurt den Unfall nicht als Arbeitsunfall bewertete (23 U 133/02). An Betriebsfeiern teilzunehmen, sei zwar eine "betriebliche Tätigkeit", wenn die Feier von der Betriebsleitung für alle Betriebsangehörigen ausgerichtet werde, um die Verbundenheit der Mitarbeiter mit dem Unternehmen zu fördern. Anders seien jedoch die Wege von und zum Veranstaltungsort zu beurteilen: Die Fahrt sei zwar in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, aber nicht als Arbeitstätigkeit anzusehen. Daher hafte die Unfallfahrerin (bzw. ihre Haftpflichtversicherung) dem Arbeitskollegen für den Schaden, den sie ihm in fahrlässiger Weise zugefügt habe.