Auf den Namen der Tochter Festgeld angelegt

Das Guthaben steht der nominellen Inhaberin des Kontos zu

onlineurteile.de - Im April 1998 hatte der Vater auf den Namen seiner (damals 14-jährigen) Tochter bei der D-Bausparkasse ein Festgeldkonto angelegt und darauf für die Dauer von drei Monaten 100.000 DM eingezahlt. Nach dem Ende der Laufzeit legte der Vater den Geldbetrag anderweitig an. Zehn Jahre später forderte die Tochter von ihm das Geld, das - nach einer Absprache zwischen den Eltern - für ihre Ausbildung bestimmt war.

Das Landgericht sprach ihr die Summe zu, das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigte diese Entscheidung (4 U 8/07). Der Vater habe - für beide Elternteile handelnd - als gesetzlicher Vertreter der Minderjährigen bei der Bausparkasse für diese ein Konto eröffnet, stellte das OLG fest. Nach den Kontounterlagen sei klar, dass die Tochter Inhaberin der Festgeldanlage sein sollte; nirgends sei ein Vorbehalt formuliert. Dem nominellen Kontoinhaber stehe das Guthaben zu.

Auch die Mutter der jungen Frau habe bestätigt, dass seinerzeit für das Kind "ein Vermögen geschaffen werden sollte", um damit die Ausbildung zu finanzieren. Dass der Vater nun einwende, die Geldanlage auf den Namen des Kindes habe in erster Linie dem Zweck gedient, "steuerliche Freibeträge auszuschöpfen", sei quasi ein Eigentor.

Denn: Wäre die Tochter nur zum Schein als Kontoinhaberin aufgetreten, hätte der Vater den Steuerfreibetrag rechtswidrig in Anspruch genommen. Ein solches Fehlverhalten dürfe man dem Vater nicht unterstellen. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der einen anderen mit einer befristeten Festgeldanlage beschenke, dies nur in der Annahme tue, dass das Geschenk automatisch am Ende der Laufzeit an den Schenker zurückfällt.